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200 2025 768

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-03-25 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2014 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1.60). Nach erwerblichen und medizi- nischen Erhebungen verneinte die damals zuständige IV-Stelle Freiburg mit Verfügung vom 20. November 2015 (act. II 1.11) einen Rentenanspruch. Im August 2018 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Wirbel- versteifung "durch Rückenoperation", Gelenkschmerzen und psychische Beschwerden erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 4). Darauf- hin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin), welche nach dem Umzug der Versicherten in den Kanton Bern für die Bearbeitung des Falles zuständig geworden war (act. II 2), medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Dabei veranlasste sie eine bidisziplinäre (psychiatri- sche und orthopädische) Begutachtung bei der C.________ (MEDAS) (Ex- pertise vom 7. September 2020; act. II 79). Nach Einholung eines Ab- klärungsberichts Haushalt/Erwerb (act. II 83) sprach die IVB mit Verfügung vom 12. März 2021 (act. II 91) – ausgehend von einem Status 82 % Erwerb und 18 % im Haushalt tätig – ab 1. Mai 2019 bei einem ermittelten Invali- ditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente zu. Nachdem die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres somati- schen Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (act. II 92), führte die IVB weitere medizinische Erhebungen durch. Nach Rücksprache mit den Dres. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, und E.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, beide für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätig (act. II 102 und 103), und nach Einholung eines Abklärungsbe- richts Haushalt/Erwerb (act. II 107) erhöhte die IVB mit Verfügung vom

21. Oktober 2022 (act. II 112) – neu ausgehend von einem Status 100 % Erwerb – die laufende Viertelsrente ab 1. Juni 2021 bei einem Invaliditäts- grad von 100 % auf eine ganze IV-Rente. Ab 1. Januar 2022 sprach sie bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe IV-Rente zu.

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- 3 - Im Rahmen einer im März 2025 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (act. II 117) machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit 2023 geltend (act. II 118 S.1 Ziff. 1.1 f.). Nach weiteren medizinischen Erhebungen und insbesondere nach Rücksprache mit den RAD-Ärzten Dres. med. E.________ und F.________, Facharzt für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (act. II 122 f.), stell- te die IVB mit Vorbescheid vom 15. Juli 2025 (act. II 124) die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und erhob Einwand (act. II 130 und 135). Am 16. Oktober 2025 verfügte die IVB wie angekündigt und wies das Erhöhungsgesuch ab (act. II 136). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 15. November 2025 Beschwerde mit folgenden Rechts- begehren:

1. Die Verfügung vom 16. Oktober 2025 sei aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin eine 50 % übersteigende Invaliden- rente in gesetzlicher Höhe und seit wann rechtens zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin mit der Anweisung zurückzuweisen, nach weiteren Sachverhaltsab- klärungen, namentlich nach Einholung eines verwaltungsexternen medizinischen Gutachtens mit Einbezug der Fachrichtungen Or- thopädische Chirurgie und Psychiatrie, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. Dezember 2025 und Duplik vom 13. Januar 2026 hiel- ten die Parteien an ihren Ausführungen und Anträgen fest.

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- 4 -

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. Oktober 2025 (act. II 136). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwer- deführerin und dabei insbesondere eine allfällige Erhöhung der laufenden halben IV-Rente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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- 5 - 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] und des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung

– d.h. vor dem 1. Januar 2022 – entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, was auf die 1966 ge- borene und seit Mai 2019 eine Rente beziehende Beschwerdeführerin zu- trifft (act. II 4 S. 1 Ziff. 1.1, 91), gilt das bisherige Recht (lit. c der Überg- angsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 WEIV). Damit beur- teilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis 31. Dezember 2021 gel- tenden Rechtslage (fortan: aArt). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 4, 8C_662/2012 E. 3.1).

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- 6 - Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden IV-Grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge- stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-

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- 7 - kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Da- zu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöh- nung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemes- sung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Auf- gabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2

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- 8 - S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Zu vergleichen ist dazu der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 21. Oktober 2022 (act. II 112) mit demjenigen, der sich bis zur angefochtenen Verfügung vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 16 Oktober 2025 (act. II 136) entwickelt hat (vgl. E. 2.7 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 21. Okto- ber 2022 (act. II 112) massgeblich auf folgende Berichte resp. Gutachten: 3.2.1 Im bidisziplinären (psychiatrischen und orthopädischen) Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 7. September 2020 (act. II 79) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlich- keitsstörung (ICD-10 F60.30), lumbale Schmerzen (ICD-10 M54.86) und eine Coxarthrose beidseits (ICD-10 M 16.6) diagnostiziert. Ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufgeführt: ana- mnestisch Störung durch Alkohol (ICD-10 F10.20[1]), Status nach Sprung- gelenksfraktur links, Status nach Unterschenkelvenenthrombose postope- rativ, Baker-Zyste links (S. 5 f. Ziff. 4.2). Bei der Beschwerdeführerin bestünden aufgrund der konstatierten psychischen Störung etwa mittelgra- dige Einschränkungen bezüglich Flexibilität bzw. Umstellungsfähigkeit und der Fähigkeit zum Durchhalten und zu Spontanaktivitäten sowie schwere Beeinträchtigungen hinsichtlich sämtlicher interaktionsassoziierten Fähig- keiten. Aufgrund der orthopädischen Befunde (Flankenbeschwerden beid- seits, rechts ausgeprägter als links) könne sie nur kleine Gewichte tragen und heben, die Steh-/Sitzdauer sei leicht limitiert. Kürzere Gehstrecken seien möglich (S. 6 Ziff. 4.3). Schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien nicht möglich. Möglich seien leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten, wechselbelastend mit zusätzlichen qualitativen Limiten: keine Zwangsposi- tionen mit nach vorn gebeugtem Oberkörper, keine Rotationen um die Kör- perachse, keine dauernden Tätigkeiten auf Treppen/Leitern, nur selten Ge- hen von Treppen, keine Tätigkeiten mit Gehen auf unebenem Gelände, keine Tätigkeiten dauerhaft in der Hocke. Zur Vermeidung einer Beschwer-

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- 9 - deexazerbation aufgrund der Coxarthrose beidseits bestehe ein vermehrter Pausenbedarf von ca. zwei Stunden täglich. Die bisherige Tätigkeit als … könne aus psychiatrischer Sicht als optimal angepasst angesehen werden, einerseits bezüglich der Persönlichkeitsproblematik (bei weitestgehendem Ausschluss interpersoneller Kontakte) sowie auch im Hinblick auf das (rein klinisch, ohne spezifische Prüfung) wahrscheinlich unterdurchschnittliche kognitive Funktions- und Bildungsniveau. Bei der Wahl einer geeigneten leidensangepassten Tätigkeit sei darauf zu achten, dass diese die psychia- trischen Limiten durch die Persönlichkeitsstörung sowie auch das geringe Bildungsniveau berücksichtige. Insofern sollten ausschliesslich Tätigkeiten in Betracht kommen, die die Beschwerdeführerin weitgehend eigenständig unter möglichst weitgehender Vermeidung direkter persönlicher Kontakte verrichten könne, sowie solche, die nicht mehr als geringe Anforderungen an das kognitive Leistungsvermögen stellten. Die bisherige Tätigkeit in der … sei dementsprechend weiterhin möglich, sofern das Zumutbarkeitsprofil eingehalten werden könne. Unter dieser Voraussetzung bestehe eine Ar- beitsfähigkeit von 50 % (S. 7 f. Ziff. 4.7). Aufgrund der geringen Ressour- cen sei es nicht realistisch, eine geeignetere Verweistätigkeit mit höherer Leistungsfähigkeit zu definieren (S. 8 Ziff. 4.8). 3.2.2 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 1. Sep- tember 2021 (act. II 102) aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem chronischen Rückenleiden, welches drei Mal operiert worden sei, letztmals am 28. April 2021. Derzeit bestehe eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit seit der besagten Operation bis sechs Monate postoperativ, d.h. bis zum 28. Oktober 2021. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine dauer- hafte Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Hüftgelen- ke (S. 2). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei ausgewie- sen, bedingt durch die Verlängerung der versteiften Strecke an der LWS. Die Tätigkeit als … sei nicht mehr zumutbar (S. 3). Zumutbar seien körper- lich leichte Tätigkeiten in wechselbelastender oder allenfalls überwiegend sitzender Position (auch angepasste Sitzpositionen) mit einer Gewichtsbe- lastung von maximal fünf bis zehn Kilogramm ganztags über achteinhalb Stunden ohne weitere Leistungsminderung. Zu vermeiden seien anhalten- de Zwangshaltungen des Oberkörpers wie z.B. längeres Verharren in vor- nüber geneigter Haltung, Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen

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- 10 - des Oberkörpers, Rotation des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Ge- wichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen, überwiegendes Stehen und Gehen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinun- terspringen, Steigen auf Leitern und Gerüste sowie häufiges Treppenstei- gen (S. 4). 3.2.3 Der RAD-Psychiater Dr. med. E.________ führte im Bericht vom

7. Dezember 2021 (act. II 103) aus, aus psychiatrischer Sicht sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (S. 3). 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2025 (act. II 136) liegen folgende Berichte zugrunde: 3.3.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 22. März 2023 am Rücken ope- riert. Im Austrittsbericht der Orthopädie G.________ vom 27. März 2023 (act. II 120 S. 87 ff.) wurden folgende Diagnosen aufgeführt: craniale An- schlusssegmentdegeneration L1/2 bei Zustand nach mehrmaligen Wir- belsäuleneingriffen, persistierende Glutealgie bei symptomatischer Bursitis trochanterica beidseits, Operation: dorsale Revisions-/Verlängerungs- Spondylodese Th12 - Becken (neu Th12 - L3), Dekompression und T-LIF von rechts L1/2. Der peri- und postoperative Verlauf habe sich komplikati- onslos gestaltet. Die Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (S. 87). Am 17. Januar und 21. August 2024 fanden bei erneuter kranialer An- schlusssegmentdegeneration bei Status nach Spondylodese Th7-Pelvis mit multiplen Revisionen weitere Rückenoperationen statt (act. II 120 S. 10 ff., S. 42 ff., S. 51 ff., S. 56 ff.). 3.3.2 Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom 16. Oktober 2024 (act. II 120 S. 7 f.) einen Status nach erneuter Ver- längerungsspondylodese Th3 - Pelvis nach multiplen Voroperationen, je- weils mit kranialer Anschlussinstabilität, letzte Operation vom 21. August

2024. Klinisch und radiologisch zeige sich ein korrekter Verlauf sechs Wo- chen nach letzter Verlängerungsspondylodese. Heute sei die Beschwerde-

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- 11 - führerin trotz Opiateinnahme psychomotorisch nicht eingeschränkt. Eine reguläre Verlaufskontrolle mit Röntgen sei sechs Monate postoperativ ge- plant (S. 7). 3.3.3 Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 24. März 2025 (act. II 120 S. 2 ff.) an, dass sich der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe (S. 2). Sie führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, zuletzt traumatischer Schraubenausriss mit iatrogener Duraläsion und Berstungsfraktur Th12 nach unbeobachtetem Sturz im April 2023, sowie eine Polypharmazie mit Medikamentenabhängigkeit (S. 3 Ziff. 3). Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei nicht ausgestellt worden, da die Beschwerdeführerin nicht arbeite. Über die letzten zwei Jahre würde sie jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % at- testieren. Bezüglich des Rückens gelinge es der Beschwerdeführerin wie- der, den Haushalt selbst zu machen. Sie brauche allerdings viel Zeit und müsse sich immer wieder hinlegen (S. 5 Ziff. 11). 3.3.4 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________ führte in der Stellungnahme vom 8. Juli 2025 (act. II 123) aus, seit der letzten Verfügung vom 21. Okto- ber 2022 sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ge- kommen. Mit der Operation vom 22. März 2023 sei es zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen für jegliche Tätigkeit bis zum 16. Oktober

2024. Zuvor und seither gelte betreffend das orthopädische Fachgebiet das folgende Zumutbarkeitsprofil (S. 1): Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags über achteinhalb Stunden mit einer Leistungsminderung von 50 %. Zu ver- meiden seien Zwangshaltungen des Oberkörpers (z.B. längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend), Arbeiten mit repe- titiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotation des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körper- fern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern, repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Be- reich der LWS sowie unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen. In

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- 12 - Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10 bis 15 Kilogramm gehoben und getragen werden (S. 2). 3.3.5 Der RAD-Psychiater Dr. med. E.________ führte in der Stellung- nahme vom 8. Juli 2025 (act. II 122 S. 5) aus, auf der psychiatrischen Seite habe sich im Verlauf nichts geändert. 3.3.6 Prof. Dr. med. H.________ führte in einer an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin adressierten E-Mail vom 14. Oktober 2025 (Be- schwerdebeilage [act. I] 3) aus, er sehe die mögliche Arbeitsfähigkeit ein- geschränkter als die IV. Bei der Beschwerdeführerin sei quasi die ganze Wirbelsäule versteift, d.h. es bestünden auch für unbelastete Arbeiten Ein- schränkungen, z.B. auch eingeschränktes Stehen und Sitzen. Ein Pensum von achteinhalb Stunden sei nicht möglich, zeitlich höchstens die Hälfte. Eine Tätigkeit mit Aufsichtsfunktion wäre vermutlich möglich, sofern sie die Möglichkeit habe zwischen Sitzen/Stehen zu wechseln, Lasten bis fünf Kilogramm. In einer – zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstell- ten – Stellungnahme vom 21. November 2025 (act. I 4) führte Prof. Dr. med. H.________ aus, die Einschätzung, dass trotz klinischer Verschlechterung des Rückenleidens und mittlerweile erneuten mehreren Operationen nun die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Hier müsse klar konstatiert werden, dass bei der Be- schwerdeführerin mittlerweile eine Versteifung der gesamten Wirbelsäule von Th3 bis zum Becken vorliege. Weiter bestünden chronische Schmer- zen, aktuell am schlimmsten im Sinne einer Interkostalneuralgie auf Höhe der 8. Rippe. Mit einer derart vorgeschädigten Wirbelsäule seien höchstens körperlich leichte Tätigkeiten mit häufigem Positionswechsel möglich, Las- ten über fünf Kilogramm sollten nicht getragen werden, sämtliche Tätigkei- ten, die ein Bücken oder eine Rotation sowie eine Zwangshaltung beding- ten, seien langfristig nicht mehr durchführbar. Weiter sei auch bei vermin- derter Arbeitsleistung keine Tätigkeit für einen ganzen Tag möglich. Die täglich maximal zumutbare Arbeitszeit sei bei vier Stunden. Die Beschwer- deführerin sei auch in sitzender Position nicht länger belastbar und müsse die Option haben, sich mehrmals täglich hinlegen zu können.

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- 13 - 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Trotz grundsätzlicher Beweiseignung kommt den Berichten versicherungs- interner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweis- kraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständi- ger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderun- gen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pau- schale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf die Aktenberichte der RAD-Ärzte Dres. med. F.________

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- 14 - und E.________ vom 8. Juli 2025 (act. II 125 S. 5 und 123) gestützt. Diese Aktenberichte genügen für eine abschliessende Beurteilung des Gesund- heitszustandes (vgl. E. 3.4 hiervor) jedoch nicht, wie nachfolgend dargelegt wird: Der RAD-Arzt Dr. med. F.________ kam zum Schluss, dass sich der Ge- sundheitszustand seit der Verfügung vom 21. Oktober 2022 – abgesehen von der aufgrund der durchgeführten Rückenoperationen bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit von 22. März 2023 bis 16. Oktober 2024 (wel- che jedoch vorliegend für eine allfällige Rentenerhöhung nicht von Bedeu- tung ist, da eine solche so oder anders allein pro futuro ab Einleitung des Revisionsverfahrens im März 2025 [act. II 117] möglich ist [vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV und Art. 17 Abs. 1 ATSG]) – nicht wesentlich verändert hat ("zuvor und seither gilt betreffend das orthopädische Fachgebiet das fol- gende Zumutbarkeitsprofil"; act. II 123 S. 1). Davon geht auch die Be- schwerdegegnerin aus (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 9). Das von Dr. med. F.________ formulierte Zumutbarkeitsprofil entspricht denn auch im We- sentlichen demjenigen im Aktenbericht des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 1. September 2021 (act. II 102 S. 4). Diesbezüglich ist jedoch hervorzuheben, dass Dr. med. D.________ angepasste Tätigkeiten ganztags über achteinhalb Stunden ohne weitere Leistungsminderung als zumutbar erachtet hatte (act. II 102 S. 4), während Dr. med. F.________ im Bericht vom 8. Juli 2025 bei ebenfalls vollzeitlichem Pensum eine Leis- tungsminderung von 50 % attestiert (act. II 123 S. 2). Damit geht Dr. med. F.________ aus somatischer Sicht von einer Verschlechterung der Leis- tungsfähigkeit und damit durchaus von einer anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus. Diesbezüglich erweist sich der Bericht des RAD-Arztes Dr. med. F.________ als widersprüchlich. Darüber hinaus ha- ben die RAD-Ärzte es unterlassen, zu allfälligen Wechselwirkungen zwi- schen den bestehenden psychischen und somatischen Beschwerden Stel- lung zu nehmen. Der RAD-Psychiater kam lediglich zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Änderung eingetreten sei (act. II 122 S. 5), wo- mit – gemäss seiner Einschätzung – weiterhin auf die psychiatrische Beur- teilung im bidisziplinären Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 7. Sep- tember 2020 (act. II 79) abzustellen ist, zumal Dr. med. E.________ bereits im Bericht vom 7. Dezember 2021 (act. II 103 S. 3) keine Veränderung des

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- 15 - psychischen Gesundheitszustandes festgestellt hatte. Im besagten Gutach- ten führte der psychiatrische Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit (weitgehend ei- genständige Arbeiten, im Wesentlichen ohne zwischenmenschliche Kon- takte, geringe Anforderungen an das kognitive Leistungsvermögen) in ei- nem Pensum von 50 %, d.h. vier bis viereinhalb Stunden täglich, arbeits- fähig sei (act. II 79 S. 32 f. Ziff. 8.1 f.). Gestützt auf diese – gemäss dem RAD-Psychiater Dr. med. E.________ weiterhin mass-gebende – Beurtei- lung ist die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nur halbtags (vier bis viereinhalb Stunden) arbeitsfähig. Zur Frage, ob sich die aus somati- scher Sicht neu (bei einer ganztägigen Tätigkeit) attestierte Leistungsmin- derung von 50 % (act. II 123 S. 2) auch bei einem (aus psychiatrischer Sicht maximal zumutbaren) 50 % Pensum auswirkt und gegebenenfalls in welchem Umfang, äussern sich die RAD-Ärzte jedoch nicht. Andere Berich- te, die sich zu einer allfälligen Wechselwirkung der bestehenden psychi- schen und somatischen Beschwerden äussern, finden sich in den Akten nicht. Insbesondere haben weder die Hausärztin Dr. med. I.________ noch Prof. Dr. med. H.________ zu dieser Frage Stellung genommen (vgl. act. II 120 S. 2 ff.; act. I 3 und 4). Darüber hinaus hat Prof. Dr. med. H.________ in seinen Stellungnahmen vom 14. Oktober 2025 (act. I 3) und 21. November 2025 (act. I 4) festgehal- ten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der versteiften Wirbelsäule und der bestehenden chronischen Schmerzen in einer körperlich leichten Tätig- keit maximal zu 50 % resp. vier Stunden pro Tag arbeitsfähig sei. Diese Beurteilung vermag zumindest geringe Zweifel an der RAD-Beurteilung zu wecken (vgl. E. 3.4 hiervor), zumal sie von derjenigen des RAD-Arztes Dr. med. F.________ bezüglich der Präsenzzeit abweicht und damit mit dieser – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 7) – nicht ohne weiteres vereinbar ist. 3.4 Unter diesen Umständen kann vorliegend keine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorgenommen werden. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die

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- 16 - Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den me- dizinischen Sachverhalt im Zusammenhang mit den bestehenden psychi- schen und somatischen (orthopädischen) Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule durch ein externes Gutachten abklären lasse, wobei sich die Sachverständigen insbesondere auch zu allfälligen Wechselwirkungen zwi- schen den besagten Beschwerden sowie zu einer möglichen Veränderung des Gesundheitszustandes seit Oktober 2022 zu äussern haben werden. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. Dies entspricht dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren 3; zur Zuläs- sigkeit einer Rückweisung bei einer bisher ungeklärten Frage vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100), weshalb auf die Gelegenheit zum Rückzug der Be- schwerde aufgrund einer möglichen Schlechterstellung der Beschwerde- führerin (vgl. BGE 137 V 314) verzichtet werden kann. Angesichts des nicht abschliessend geklärten medizinischen Sachverhaltes erübrigen sich hier Ausführungen zur Frage der Verwertbarkeit der Restar- beitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sowie zum Einkom- mensvergleich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6 Ziff. 4.1) – bei der Er- mittlung des Invalideneinkommens der am 1. Januar 2024 in Kraft getrete- ne Art. 26bis Abs. 3 IVV keine Anwendung findet, da sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage richtet (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der zuvor genannten Ab- klärungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-

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- 17 - hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Mit Kostennote vom 17. Dezember 2025 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2'632.50 (9.75 h à Fr. 270.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 79.-- und der Mehrwertsteuer von Fr. 219.65 geltend, was nicht zu be- anstanden ist. Die Parteientschädigung wird folglich auf Fr. 2'931.15 fest- gesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin zu ersetzen.

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- 18 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. Oktober 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'931.15 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 16. Oktober 2025 sei aufzuheben.
  2. Es sei der Beschwerdeführerin eine 50 % übersteigende Invaliden- rente in gesetzlicher Höhe und seit wann rechtens zuzusprechen.
  3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin mit der Anweisung zurückzuweisen, nach weiteren Sachverhaltsab- klärungen, namentlich nach Einholung eines verwaltungsexternen medizinischen Gutachtens mit Einbezug der Fachrichtungen Or- thopädische Chirurgie und Psychiatrie, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. Dezember 2025 und Duplik vom 13. Januar 2026 hiel- ten die Parteien an ihren Ausführungen und Anträgen fest. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2026, IV 200 2025 768 - 4 - Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  5. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  6. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. Oktober 2025 (act. II 136). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwer- deführerin und dabei insbesondere eine allfällige Erhöhung der laufenden halben IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2026, IV 200 2025 768 - 5 -
  7. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] und des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung – d.h. vor dem 1. Januar 2022 – entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, was auf die 1966 ge- borene und seit Mai 2019 eine Rente beziehende Beschwerdeführerin zu- trifft (act. II 4 S. 1 Ziff. 1.1, 91), gilt das bisherige Recht (lit. c der Überg- angsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 WEIV). Damit beur- teilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis 31. Dezember 2021 gel- tenden Rechtslage (fortan: aArt). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 4, 8C_662/2012 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2026, IV 200 2025 768 - 6 - Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden IV-Grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge- stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2026, IV 200 2025 768 - 7 - kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Da- zu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöh- nung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemes- sung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Auf- gabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2026, IV 200 2025 768 - 8 - S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1).
  8. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Zu vergleichen ist dazu der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 21. Oktober 2022 (act. II 112) mit demjenigen, der sich bis zur angefochtenen Verfügung vom
  9. Oktober 2025 (act. II 136) entwickelt hat (vgl. E. 2.7 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 21. Okto- ber 2022 (act. II 112) massgeblich auf folgende Berichte resp. Gutachten: 3.2.1 Im bidisziplinären (psychiatrischen und orthopädischen) Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 7. September 2020 (act. II 79) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlich- keitsstörung (ICD-10 F60.30), lumbale Schmerzen (ICD-10 M54.86) und eine Coxarthrose beidseits (ICD-10 M 16.6) diagnostiziert. Ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufgeführt: ana- mnestisch Störung durch Alkohol (ICD-10 F10.20[1]), Status nach Sprung- gelenksfraktur links, Status nach Unterschenkelvenenthrombose postope- rativ, Baker-Zyste links (S. 5 f. Ziff. 4.2). Bei der Beschwerdeführerin bestünden aufgrund der konstatierten psychischen Störung etwa mittelgra- dige Einschränkungen bezüglich Flexibilität bzw. Umstellungsfähigkeit und der Fähigkeit zum Durchhalten und zu Spontanaktivitäten sowie schwere Beeinträchtigungen hinsichtlich sämtlicher interaktionsassoziierten Fähig- keiten. Aufgrund der orthopädischen Befunde (Flankenbeschwerden beid- seits, rechts ausgeprägter als links) könne sie nur kleine Gewichte tragen und heben, die Steh-/Sitzdauer sei leicht limitiert. Kürzere Gehstrecken seien möglich (S. 6 Ziff. 4.3). Schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien nicht möglich. Möglich seien leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten, wechselbelastend mit zusätzlichen qualitativen Limiten: keine Zwangsposi- tionen mit nach vorn gebeugtem Oberkörper, keine Rotationen um die Kör- perachse, keine dauernden Tätigkeiten auf Treppen/Leitern, nur selten Ge- hen von Treppen, keine Tätigkeiten mit Gehen auf unebenem Gelände, keine Tätigkeiten dauerhaft in der Hocke. Zur Vermeidung einer Beschwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2026, IV 200 2025 768 - 9 - deexazerbation aufgrund der Coxarthrose beidseits bestehe ein vermehrter Pausenbedarf von ca. zwei Stunden täglich. Die bisherige Tätigkeit als … könne aus psychiatrischer Sicht als optimal angepasst angesehen werden, einerseits bezüglich der Persönlichkeitsproblematik (bei weitestgehendem Ausschluss interpersoneller Kontakte) sowie auch im Hinblick auf das (rein klinisch, ohne spezifische Prüfung) wahrscheinlich unterdurchschnittliche kognitive Funktions- und Bildungsniveau. Bei der Wahl einer geeigneten leidensangepassten Tätigkeit sei darauf zu achten, dass diese die psychia- trischen Limiten durch die Persönlichkeitsstörung sowie auch das geringe Bildungsniveau berücksichtige. Insofern sollten ausschliesslich Tätigkeiten in Betracht kommen, die die Beschwerdeführerin weitgehend eigenständig unter möglichst weitgehender Vermeidung direkter persönlicher Kontakte verrichten könne, sowie solche, die nicht mehr als geringe Anforderungen an das kognitive Leistungsvermögen stellten. Die bisherige Tätigkeit in der … sei dementsprechend weiterhin möglich, sofern das Zumutbarkeitsprofil eingehalten werden könne. Unter dieser Voraussetzung bestehe eine Ar- beitsfähigkeit von 50 % (S. 7 f. Ziff. 4.7). Aufgrund der geringen Ressour- cen sei es nicht realistisch, eine geeignetere Verweistätigkeit mit höherer Leistungsfähigkeit zu definieren (S. 8 Ziff. 4.8). 3.2.2 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 1. Sep- tember 2021 (act. II 102) aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem chronischen Rückenleiden, welches drei Mal operiert worden sei, letztmals am 28. April 2021. Derzeit bestehe eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit seit der besagten Operation bis sechs Monate postoperativ, d.h. bis zum 28. Oktober 2021. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine dauer- hafte Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Hüftgelen- ke (S. 2). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei ausgewie- sen, bedingt durch die Verlängerung der versteiften Strecke an der LWS. Die Tätigkeit als … sei nicht mehr zumutbar (S. 3). Zumutbar seien körper- lich leichte Tätigkeiten in wechselbelastender oder allenfalls überwiegend sitzender Position (auch angepasste Sitzpositionen) mit einer Gewichtsbe- lastung von maximal fünf bis zehn Kilogramm ganztags über achteinhalb Stunden ohne weitere Leistungsminderung. Zu vermeiden seien anhalten- de Zwangshaltungen des Oberkörpers wie z.B. längeres Verharren in vor- nüber geneigter Haltung, Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2026, IV 200 2025 768 - 10 - des Oberkörpers, Rotation des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Ge- wichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen, überwiegendes Stehen und Gehen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinun- terspringen, Steigen auf Leitern und Gerüste sowie häufiges Treppenstei- gen (S. 4). 3.2.3 Der RAD-Psychiater Dr. med. E.________ führte im Bericht vom
  10. Dezember 2021 (act. II 103) aus, aus psychiatrischer Sicht sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (S. 3). 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2025 (act. II 136) liegen folgende Berichte zugrunde: 3.3.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 22. März 2023 am Rücken ope- riert. Im Austrittsbericht der Orthopädie G.________ vom 27. März 2023 (act. II 120 S. 87 ff.) wurden folgende Diagnosen aufgeführt: craniale An- schlusssegmentdegeneration L1/2 bei Zustand nach mehrmaligen Wir- belsäuleneingriffen, persistierende Glutealgie bei symptomatischer Bursitis trochanterica beidseits, Operation: dorsale Revisions-/Verlängerungs- Spondylodese Th12 - Becken (neu Th12 - L3), Dekompression und T-LIF von rechts L1/2. Der peri- und postoperative Verlauf habe sich komplikati- onslos gestaltet. Die Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (S. 87). Am 17. Januar und 21. August 2024 fanden bei erneuter kranialer An- schlusssegmentdegeneration bei Status nach Spondylodese Th7-Pelvis mit multiplen Revisionen weitere Rückenoperationen statt (act. II 120 S. 10 ff., S. 42 ff., S. 51 ff., S. 56 ff.). 3.3.2 Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom 16. Oktober 2024 (act. II 120 S. 7 f.) einen Status nach erneuter Ver- längerungsspondylodese Th3 - Pelvis nach multiplen Voroperationen, je- weils mit kranialer Anschlussinstabilität, letzte Operation vom 21. August
  11. Klinisch und radiologisch zeige sich ein korrekter Verlauf sechs Wo- chen nach letzter Verlängerungsspondylodese. Heute sei die Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2026, IV 200 2025 768 - 11 - führerin trotz Opiateinnahme psychomotorisch nicht eingeschränkt. Eine reguläre Verlaufskontrolle mit Röntgen sei sechs Monate postoperativ ge- plant (S. 7). 3.3.3 Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 24. März 2025 (act. II 120 S. 2 ff.) an, dass sich der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe (S. 2). Sie führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, zuletzt traumatischer Schraubenausriss mit iatrogener Duraläsion und Berstungsfraktur Th12 nach unbeobachtetem Sturz im April 2023, sowie eine Polypharmazie mit Medikamentenabhängigkeit (S. 3 Ziff. 3). Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei nicht ausgestellt worden, da die Beschwerdeführerin nicht arbeite. Über die letzten zwei Jahre würde sie jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % at- testieren. Bezüglich des Rückens gelinge es der Beschwerdeführerin wie- der, den Haushalt selbst zu machen. Sie brauche allerdings viel Zeit und müsse sich immer wieder hinlegen (S. 5 Ziff. 11). 3.3.4 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________ führte in der Stellungnahme vom 8. Juli 2025 (act. II 123) aus, seit der letzten Verfügung vom 21. Okto- ber 2022 sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ge- kommen. Mit der Operation vom 22. März 2023 sei es zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen für jegliche Tätigkeit bis zum 16. Oktober
  12. Zuvor und seither gelte betreffend das orthopädische Fachgebiet das folgende Zumutbarkeitsprofil (S. 1): Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags über achteinhalb Stunden mit einer Leistungsminderung von 50 %. Zu ver- meiden seien Zwangshaltungen des Oberkörpers (z.B. längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend), Arbeiten mit repe- titiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotation des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körper- fern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern, repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Be- reich der LWS sowie unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen. In Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2026, IV 200 2025 768 - 12 - Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10 bis 15 Kilogramm gehoben und getragen werden (S. 2). 3.3.5 Der RAD-Psychiater Dr. med. E.________ führte in der Stellung- nahme vom 8. Juli 2025 (act. II 122 S. 5) aus, auf der psychiatrischen Seite habe sich im Verlauf nichts geändert. 3.3.6 Prof. Dr. med. H.________ führte in einer an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin adressierten E-Mail vom 14. Oktober 2025 (Be- schwerdebeilage [act. I] 3) aus, er sehe die mögliche Arbeitsfähigkeit ein- geschränkter als die IV. Bei der Beschwerdeführerin sei quasi die ganze Wirbelsäule versteift, d.h. es bestünden auch für unbelastete Arbeiten Ein- schränkungen, z.B. auch eingeschränktes Stehen und Sitzen. Ein Pensum von achteinhalb Stunden sei nicht möglich, zeitlich höchstens die Hälfte. Eine Tätigkeit mit Aufsichtsfunktion wäre vermutlich möglich, sofern sie die Möglichkeit habe zwischen Sitzen/Stehen zu wechseln, Lasten bis fünf Kilogramm. In einer – zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstell- ten – Stellungnahme vom 21. November 2025 (act. I 4) führte Prof. Dr. med. H.________ aus, die Einschätzung, dass trotz klinischer Verschlechterung des Rückenleidens und mittlerweile erneuten mehreren Operationen nun die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Hier müsse klar konstatiert werden, dass bei der Be- schwerdeführerin mittlerweile eine Versteifung der gesamten Wirbelsäule von Th3 bis zum Becken vorliege. Weiter bestünden chronische Schmer- zen, aktuell am schlimmsten im Sinne einer Interkostalneuralgie auf Höhe der 8. Rippe. Mit einer derart vorgeschädigten Wirbelsäule seien höchstens körperlich leichte Tätigkeiten mit häufigem Positionswechsel möglich, Las- ten über fünf Kilogramm sollten nicht getragen werden, sämtliche Tätigkei- ten, die ein Bücken oder eine Rotation sowie eine Zwangshaltung beding- ten, seien langfristig nicht mehr durchführbar. Weiter sei auch bei vermin- derter Arbeitsleistung keine Tätigkeit für einen ganzen Tag möglich. Die täglich maximal zumutbare Arbeitszeit sei bei vier Stunden. Die Beschwer- deführerin sei auch in sitzender Position nicht länger belastbar und müsse die Option haben, sich mehrmals täglich hinlegen zu können. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2026, IV 200 2025 768 - 13 - 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Trotz grundsätzlicher Beweiseignung kommt den Berichten versicherungs- interner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweis- kraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständi- ger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderun- gen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pau- schale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf die Aktenberichte der RAD-Ärzte Dres. med. F.________ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2026, IV 200 2025 768 - 14 - und E.________ vom 8. Juli 2025 (act. II 125 S. 5 und 123) gestützt. Diese Aktenberichte genügen für eine abschliessende Beurteilung des Gesund- heitszustandes (vgl. E. 3.4 hiervor) jedoch nicht, wie nachfolgend dargelegt wird: Der RAD-Arzt Dr. med. F.________ kam zum Schluss, dass sich der Ge- sundheitszustand seit der Verfügung vom 21. Oktober 2022 – abgesehen von der aufgrund der durchgeführten Rückenoperationen bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit von 22. März 2023 bis 16. Oktober 2024 (wel- che jedoch vorliegend für eine allfällige Rentenerhöhung nicht von Bedeu- tung ist, da eine solche so oder anders allein pro futuro ab Einleitung des Revisionsverfahrens im März 2025 [act. II 117] möglich ist [vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV und Art. 17 Abs. 1 ATSG]) – nicht wesentlich verändert hat ("zuvor und seither gilt betreffend das orthopädische Fachgebiet das fol- gende Zumutbarkeitsprofil"; act. II 123 S. 1). Davon geht auch die Be- schwerdegegnerin aus (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 9). Das von Dr. med. F.________ formulierte Zumutbarkeitsprofil entspricht denn auch im We- sentlichen demjenigen im Aktenbericht des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 1. September 2021 (act. II 102 S. 4). Diesbezüglich ist jedoch hervorzuheben, dass Dr. med. D.________ angepasste Tätigkeiten ganztags über achteinhalb Stunden ohne weitere Leistungsminderung als zumutbar erachtet hatte (act. II 102 S. 4), während Dr. med. F.________ im Bericht vom 8. Juli 2025 bei ebenfalls vollzeitlichem Pensum eine Leis- tungsminderung von 50 % attestiert (act. II 123 S. 2). Damit geht Dr. med. F.________ aus somatischer Sicht von einer Verschlechterung der Leis- tungsfähigkeit und damit durchaus von einer anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus. Diesbezüglich erweist sich der Bericht des RAD-Arztes Dr. med. F.________ als widersprüchlich. Darüber hinaus ha- ben die RAD-Ärzte es unterlassen, zu allfälligen Wechselwirkungen zwi- schen den bestehenden psychischen und somatischen Beschwerden Stel- lung zu nehmen. Der RAD-Psychiater kam lediglich zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Änderung eingetreten sei (act. II 122 S. 5), wo- mit – gemäss seiner Einschätzung – weiterhin auf die psychiatrische Beur- teilung im bidisziplinären Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 7. Sep- tember 2020 (act. II 79) abzustellen ist, zumal Dr. med. E.________ bereits im Bericht vom 7. Dezember 2021 (act. II 103 S. 3) keine Veränderung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2026, IV 200 2025 768 - 15 - psychischen Gesundheitszustandes festgestellt hatte. Im besagten Gutach- ten führte der psychiatrische Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit (weitgehend ei- genständige Arbeiten, im Wesentlichen ohne zwischenmenschliche Kon- takte, geringe Anforderungen an das kognitive Leistungsvermögen) in ei- nem Pensum von 50 %, d.h. vier bis viereinhalb Stunden täglich, arbeits- fähig sei (act. II 79 S. 32 f. Ziff. 8.1 f.). Gestützt auf diese – gemäss dem RAD-Psychiater Dr. med. E.________ weiterhin mass-gebende – Beurtei- lung ist die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nur halbtags (vier bis viereinhalb Stunden) arbeitsfähig. Zur Frage, ob sich die aus somati- scher Sicht neu (bei einer ganztägigen Tätigkeit) attestierte Leistungsmin- derung von 50 % (act. II 123 S. 2) auch bei einem (aus psychiatrischer Sicht maximal zumutbaren) 50 % Pensum auswirkt und gegebenenfalls in welchem Umfang, äussern sich die RAD-Ärzte jedoch nicht. Andere Berich- te, die sich zu einer allfälligen Wechselwirkung der bestehenden psychi- schen und somatischen Beschwerden äussern, finden sich in den Akten nicht. Insbesondere haben weder die Hausärztin Dr. med. I.________ noch Prof. Dr. med. H.________ zu dieser Frage Stellung genommen (vgl. act. II 120 S. 2 ff.; act. I 3 und 4). Darüber hinaus hat Prof. Dr. med. H.________ in seinen Stellungnahmen vom 14. Oktober 2025 (act. I 3) und 21. November 2025 (act. I 4) festgehal- ten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der versteiften Wirbelsäule und der bestehenden chronischen Schmerzen in einer körperlich leichten Tätig- keit maximal zu 50 % resp. vier Stunden pro Tag arbeitsfähig sei. Diese Beurteilung vermag zumindest geringe Zweifel an der RAD-Beurteilung zu wecken (vgl. E. 3.4 hiervor), zumal sie von derjenigen des RAD-Arztes Dr. med. F.________ bezüglich der Präsenzzeit abweicht und damit mit dieser – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 7) – nicht ohne weiteres vereinbar ist. 3.4 Unter diesen Umständen kann vorliegend keine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorgenommen werden. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2026, IV 200 2025 768 - 16 - Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den me- dizinischen Sachverhalt im Zusammenhang mit den bestehenden psychi- schen und somatischen (orthopädischen) Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule durch ein externes Gutachten abklären lasse, wobei sich die Sachverständigen insbesondere auch zu allfälligen Wechselwirkungen zwi- schen den besagten Beschwerden sowie zu einer möglichen Veränderung des Gesundheitszustandes seit Oktober 2022 zu äussern haben werden. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. Dies entspricht dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren 3; zur Zuläs- sigkeit einer Rückweisung bei einer bisher ungeklärten Frage vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100), weshalb auf die Gelegenheit zum Rückzug der Be- schwerde aufgrund einer möglichen Schlechterstellung der Beschwerde- führerin (vgl. BGE 137 V 314) verzichtet werden kann. Angesichts des nicht abschliessend geklärten medizinischen Sachverhaltes erübrigen sich hier Ausführungen zur Frage der Verwertbarkeit der Restar- beitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sowie zum Einkom- mensvergleich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6 Ziff. 4.1) – bei der Er- mittlung des Invalideneinkommens der am 1. Januar 2024 in Kraft getrete- ne Art. 26bis Abs. 3 IVV keine Anwendung findet, da sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage richtet (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der zuvor genannten Ab- klärungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
  13. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2026, IV 200 2025 768 - 17 - hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Mit Kostennote vom 17. Dezember 2025 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2'632.50 (9.75 h à Fr. 270.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 79.-- und der Mehrwertsteuer von Fr. 219.65 geltend, was nicht zu be- anstanden ist. Die Parteientschädigung wird folglich auf Fr. 2'931.15 fest- gesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2026, IV 200 2025 768 - 18 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  14. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. Oktober 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  15. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  16. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'931.15 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  17. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 768 KOJ/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. März 2026 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. Oktober 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2026, IV 200 2025 768

- 2 - Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2014 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1.60). Nach erwerblichen und medizi- nischen Erhebungen verneinte die damals zuständige IV-Stelle Freiburg mit Verfügung vom 20. November 2015 (act. II 1.11) einen Rentenanspruch. Im August 2018 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Wirbel- versteifung "durch Rückenoperation", Gelenkschmerzen und psychische Beschwerden erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 4). Darauf- hin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin), welche nach dem Umzug der Versicherten in den Kanton Bern für die Bearbeitung des Falles zuständig geworden war (act. II 2), medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Dabei veranlasste sie eine bidisziplinäre (psychiatri- sche und orthopädische) Begutachtung bei der C.________ (MEDAS) (Ex- pertise vom 7. September 2020; act. II 79). Nach Einholung eines Ab- klärungsberichts Haushalt/Erwerb (act. II 83) sprach die IVB mit Verfügung vom 12. März 2021 (act. II 91) – ausgehend von einem Status 82 % Erwerb und 18 % im Haushalt tätig – ab 1. Mai 2019 bei einem ermittelten Invali- ditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente zu. Nachdem die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres somati- schen Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (act. II 92), führte die IVB weitere medizinische Erhebungen durch. Nach Rücksprache mit den Dres. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, und E.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, beide für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätig (act. II 102 und 103), und nach Einholung eines Abklärungsbe- richts Haushalt/Erwerb (act. II 107) erhöhte die IVB mit Verfügung vom

21. Oktober 2022 (act. II 112) – neu ausgehend von einem Status 100 % Erwerb – die laufende Viertelsrente ab 1. Juni 2021 bei einem Invaliditäts- grad von 100 % auf eine ganze IV-Rente. Ab 1. Januar 2022 sprach sie bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe IV-Rente zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2026, IV 200 2025 768

- 3 - Im Rahmen einer im März 2025 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (act. II 117) machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit 2023 geltend (act. II 118 S.1 Ziff. 1.1 f.). Nach weiteren medizinischen Erhebungen und insbesondere nach Rücksprache mit den RAD-Ärzten Dres. med. E.________ und F.________, Facharzt für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (act. II 122 f.), stell- te die IVB mit Vorbescheid vom 15. Juli 2025 (act. II 124) die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und erhob Einwand (act. II 130 und 135). Am 16. Oktober 2025 verfügte die IVB wie angekündigt und wies das Erhöhungsgesuch ab (act. II 136). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 15. November 2025 Beschwerde mit folgenden Rechts- begehren:

1. Die Verfügung vom 16. Oktober 2025 sei aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin eine 50 % übersteigende Invaliden- rente in gesetzlicher Höhe und seit wann rechtens zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin mit der Anweisung zurückzuweisen, nach weiteren Sachverhaltsab- klärungen, namentlich nach Einholung eines verwaltungsexternen medizinischen Gutachtens mit Einbezug der Fachrichtungen Or- thopädische Chirurgie und Psychiatrie, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. Dezember 2025 und Duplik vom 13. Januar 2026 hiel- ten die Parteien an ihren Ausführungen und Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2026, IV 200 2025 768

- 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. Oktober 2025 (act. II 136). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwer- deführerin und dabei insbesondere eine allfällige Erhöhung der laufenden halben IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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- 5 - 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] und des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung

– d.h. vor dem 1. Januar 2022 – entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, was auf die 1966 ge- borene und seit Mai 2019 eine Rente beziehende Beschwerdeführerin zu- trifft (act. II 4 S. 1 Ziff. 1.1, 91), gilt das bisherige Recht (lit. c der Überg- angsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 WEIV). Damit beur- teilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis 31. Dezember 2021 gel- tenden Rechtslage (fortan: aArt). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 4, 8C_662/2012 E. 3.1).

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- 6 - Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden IV-Grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge- stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-

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- 7 - kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Da- zu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöh- nung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemes- sung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Auf- gabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2

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- 8 - S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Zu vergleichen ist dazu der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 21. Oktober 2022 (act. II 112) mit demjenigen, der sich bis zur angefochtenen Verfügung vom

16. Oktober 2025 (act. II 136) entwickelt hat (vgl. E. 2.7 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 21. Okto- ber 2022 (act. II 112) massgeblich auf folgende Berichte resp. Gutachten: 3.2.1 Im bidisziplinären (psychiatrischen und orthopädischen) Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 7. September 2020 (act. II 79) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlich- keitsstörung (ICD-10 F60.30), lumbale Schmerzen (ICD-10 M54.86) und eine Coxarthrose beidseits (ICD-10 M 16.6) diagnostiziert. Ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufgeführt: ana- mnestisch Störung durch Alkohol (ICD-10 F10.20[1]), Status nach Sprung- gelenksfraktur links, Status nach Unterschenkelvenenthrombose postope- rativ, Baker-Zyste links (S. 5 f. Ziff. 4.2). Bei der Beschwerdeführerin bestünden aufgrund der konstatierten psychischen Störung etwa mittelgra- dige Einschränkungen bezüglich Flexibilität bzw. Umstellungsfähigkeit und der Fähigkeit zum Durchhalten und zu Spontanaktivitäten sowie schwere Beeinträchtigungen hinsichtlich sämtlicher interaktionsassoziierten Fähig- keiten. Aufgrund der orthopädischen Befunde (Flankenbeschwerden beid- seits, rechts ausgeprägter als links) könne sie nur kleine Gewichte tragen und heben, die Steh-/Sitzdauer sei leicht limitiert. Kürzere Gehstrecken seien möglich (S. 6 Ziff. 4.3). Schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien nicht möglich. Möglich seien leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten, wechselbelastend mit zusätzlichen qualitativen Limiten: keine Zwangsposi- tionen mit nach vorn gebeugtem Oberkörper, keine Rotationen um die Kör- perachse, keine dauernden Tätigkeiten auf Treppen/Leitern, nur selten Ge- hen von Treppen, keine Tätigkeiten mit Gehen auf unebenem Gelände, keine Tätigkeiten dauerhaft in der Hocke. Zur Vermeidung einer Beschwer-

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- 9 - deexazerbation aufgrund der Coxarthrose beidseits bestehe ein vermehrter Pausenbedarf von ca. zwei Stunden täglich. Die bisherige Tätigkeit als … könne aus psychiatrischer Sicht als optimal angepasst angesehen werden, einerseits bezüglich der Persönlichkeitsproblematik (bei weitestgehendem Ausschluss interpersoneller Kontakte) sowie auch im Hinblick auf das (rein klinisch, ohne spezifische Prüfung) wahrscheinlich unterdurchschnittliche kognitive Funktions- und Bildungsniveau. Bei der Wahl einer geeigneten leidensangepassten Tätigkeit sei darauf zu achten, dass diese die psychia- trischen Limiten durch die Persönlichkeitsstörung sowie auch das geringe Bildungsniveau berücksichtige. Insofern sollten ausschliesslich Tätigkeiten in Betracht kommen, die die Beschwerdeführerin weitgehend eigenständig unter möglichst weitgehender Vermeidung direkter persönlicher Kontakte verrichten könne, sowie solche, die nicht mehr als geringe Anforderungen an das kognitive Leistungsvermögen stellten. Die bisherige Tätigkeit in der … sei dementsprechend weiterhin möglich, sofern das Zumutbarkeitsprofil eingehalten werden könne. Unter dieser Voraussetzung bestehe eine Ar- beitsfähigkeit von 50 % (S. 7 f. Ziff. 4.7). Aufgrund der geringen Ressour- cen sei es nicht realistisch, eine geeignetere Verweistätigkeit mit höherer Leistungsfähigkeit zu definieren (S. 8 Ziff. 4.8). 3.2.2 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 1. Sep- tember 2021 (act. II 102) aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem chronischen Rückenleiden, welches drei Mal operiert worden sei, letztmals am 28. April 2021. Derzeit bestehe eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit seit der besagten Operation bis sechs Monate postoperativ, d.h. bis zum 28. Oktober 2021. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine dauer- hafte Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Hüftgelen- ke (S. 2). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei ausgewie- sen, bedingt durch die Verlängerung der versteiften Strecke an der LWS. Die Tätigkeit als … sei nicht mehr zumutbar (S. 3). Zumutbar seien körper- lich leichte Tätigkeiten in wechselbelastender oder allenfalls überwiegend sitzender Position (auch angepasste Sitzpositionen) mit einer Gewichtsbe- lastung von maximal fünf bis zehn Kilogramm ganztags über achteinhalb Stunden ohne weitere Leistungsminderung. Zu vermeiden seien anhalten- de Zwangshaltungen des Oberkörpers wie z.B. längeres Verharren in vor- nüber geneigter Haltung, Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen

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- 10 - des Oberkörpers, Rotation des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Ge- wichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen, überwiegendes Stehen und Gehen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinun- terspringen, Steigen auf Leitern und Gerüste sowie häufiges Treppenstei- gen (S. 4). 3.2.3 Der RAD-Psychiater Dr. med. E.________ führte im Bericht vom

7. Dezember 2021 (act. II 103) aus, aus psychiatrischer Sicht sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (S. 3). 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2025 (act. II 136) liegen folgende Berichte zugrunde: 3.3.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 22. März 2023 am Rücken ope- riert. Im Austrittsbericht der Orthopädie G.________ vom 27. März 2023 (act. II 120 S. 87 ff.) wurden folgende Diagnosen aufgeführt: craniale An- schlusssegmentdegeneration L1/2 bei Zustand nach mehrmaligen Wir- belsäuleneingriffen, persistierende Glutealgie bei symptomatischer Bursitis trochanterica beidseits, Operation: dorsale Revisions-/Verlängerungs- Spondylodese Th12 - Becken (neu Th12 - L3), Dekompression und T-LIF von rechts L1/2. Der peri- und postoperative Verlauf habe sich komplikati- onslos gestaltet. Die Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (S. 87). Am 17. Januar und 21. August 2024 fanden bei erneuter kranialer An- schlusssegmentdegeneration bei Status nach Spondylodese Th7-Pelvis mit multiplen Revisionen weitere Rückenoperationen statt (act. II 120 S. 10 ff., S. 42 ff., S. 51 ff., S. 56 ff.). 3.3.2 Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom 16. Oktober 2024 (act. II 120 S. 7 f.) einen Status nach erneuter Ver- längerungsspondylodese Th3 - Pelvis nach multiplen Voroperationen, je- weils mit kranialer Anschlussinstabilität, letzte Operation vom 21. August

2024. Klinisch und radiologisch zeige sich ein korrekter Verlauf sechs Wo- chen nach letzter Verlängerungsspondylodese. Heute sei die Beschwerde-

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- 11 - führerin trotz Opiateinnahme psychomotorisch nicht eingeschränkt. Eine reguläre Verlaufskontrolle mit Röntgen sei sechs Monate postoperativ ge- plant (S. 7). 3.3.3 Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 24. März 2025 (act. II 120 S. 2 ff.) an, dass sich der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe (S. 2). Sie führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, zuletzt traumatischer Schraubenausriss mit iatrogener Duraläsion und Berstungsfraktur Th12 nach unbeobachtetem Sturz im April 2023, sowie eine Polypharmazie mit Medikamentenabhängigkeit (S. 3 Ziff. 3). Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei nicht ausgestellt worden, da die Beschwerdeführerin nicht arbeite. Über die letzten zwei Jahre würde sie jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % at- testieren. Bezüglich des Rückens gelinge es der Beschwerdeführerin wie- der, den Haushalt selbst zu machen. Sie brauche allerdings viel Zeit und müsse sich immer wieder hinlegen (S. 5 Ziff. 11). 3.3.4 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________ führte in der Stellungnahme vom 8. Juli 2025 (act. II 123) aus, seit der letzten Verfügung vom 21. Okto- ber 2022 sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ge- kommen. Mit der Operation vom 22. März 2023 sei es zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen für jegliche Tätigkeit bis zum 16. Oktober

2024. Zuvor und seither gelte betreffend das orthopädische Fachgebiet das folgende Zumutbarkeitsprofil (S. 1): Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags über achteinhalb Stunden mit einer Leistungsminderung von 50 %. Zu ver- meiden seien Zwangshaltungen des Oberkörpers (z.B. längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend), Arbeiten mit repe- titiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotation des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körper- fern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern, repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Be- reich der LWS sowie unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen. In

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- 12 - Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10 bis 15 Kilogramm gehoben und getragen werden (S. 2). 3.3.5 Der RAD-Psychiater Dr. med. E.________ führte in der Stellung- nahme vom 8. Juli 2025 (act. II 122 S. 5) aus, auf der psychiatrischen Seite habe sich im Verlauf nichts geändert. 3.3.6 Prof. Dr. med. H.________ führte in einer an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin adressierten E-Mail vom 14. Oktober 2025 (Be- schwerdebeilage [act. I] 3) aus, er sehe die mögliche Arbeitsfähigkeit ein- geschränkter als die IV. Bei der Beschwerdeführerin sei quasi die ganze Wirbelsäule versteift, d.h. es bestünden auch für unbelastete Arbeiten Ein- schränkungen, z.B. auch eingeschränktes Stehen und Sitzen. Ein Pensum von achteinhalb Stunden sei nicht möglich, zeitlich höchstens die Hälfte. Eine Tätigkeit mit Aufsichtsfunktion wäre vermutlich möglich, sofern sie die Möglichkeit habe zwischen Sitzen/Stehen zu wechseln, Lasten bis fünf Kilogramm. In einer – zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstell- ten – Stellungnahme vom 21. November 2025 (act. I 4) führte Prof. Dr. med. H.________ aus, die Einschätzung, dass trotz klinischer Verschlechterung des Rückenleidens und mittlerweile erneuten mehreren Operationen nun die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Hier müsse klar konstatiert werden, dass bei der Be- schwerdeführerin mittlerweile eine Versteifung der gesamten Wirbelsäule von Th3 bis zum Becken vorliege. Weiter bestünden chronische Schmer- zen, aktuell am schlimmsten im Sinne einer Interkostalneuralgie auf Höhe der 8. Rippe. Mit einer derart vorgeschädigten Wirbelsäule seien höchstens körperlich leichte Tätigkeiten mit häufigem Positionswechsel möglich, Las- ten über fünf Kilogramm sollten nicht getragen werden, sämtliche Tätigkei- ten, die ein Bücken oder eine Rotation sowie eine Zwangshaltung beding- ten, seien langfristig nicht mehr durchführbar. Weiter sei auch bei vermin- derter Arbeitsleistung keine Tätigkeit für einen ganzen Tag möglich. Die täglich maximal zumutbare Arbeitszeit sei bei vier Stunden. Die Beschwer- deführerin sei auch in sitzender Position nicht länger belastbar und müsse die Option haben, sich mehrmals täglich hinlegen zu können.

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- 13 - 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Trotz grundsätzlicher Beweiseignung kommt den Berichten versicherungs- interner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweis- kraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständi- ger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderun- gen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pau- schale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf die Aktenberichte der RAD-Ärzte Dres. med. F.________

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- 14 - und E.________ vom 8. Juli 2025 (act. II 125 S. 5 und 123) gestützt. Diese Aktenberichte genügen für eine abschliessende Beurteilung des Gesund- heitszustandes (vgl. E. 3.4 hiervor) jedoch nicht, wie nachfolgend dargelegt wird: Der RAD-Arzt Dr. med. F.________ kam zum Schluss, dass sich der Ge- sundheitszustand seit der Verfügung vom 21. Oktober 2022 – abgesehen von der aufgrund der durchgeführten Rückenoperationen bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit von 22. März 2023 bis 16. Oktober 2024 (wel- che jedoch vorliegend für eine allfällige Rentenerhöhung nicht von Bedeu- tung ist, da eine solche so oder anders allein pro futuro ab Einleitung des Revisionsverfahrens im März 2025 [act. II 117] möglich ist [vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV und Art. 17 Abs. 1 ATSG]) – nicht wesentlich verändert hat ("zuvor und seither gilt betreffend das orthopädische Fachgebiet das fol- gende Zumutbarkeitsprofil"; act. II 123 S. 1). Davon geht auch die Be- schwerdegegnerin aus (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 9). Das von Dr. med. F.________ formulierte Zumutbarkeitsprofil entspricht denn auch im We- sentlichen demjenigen im Aktenbericht des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 1. September 2021 (act. II 102 S. 4). Diesbezüglich ist jedoch hervorzuheben, dass Dr. med. D.________ angepasste Tätigkeiten ganztags über achteinhalb Stunden ohne weitere Leistungsminderung als zumutbar erachtet hatte (act. II 102 S. 4), während Dr. med. F.________ im Bericht vom 8. Juli 2025 bei ebenfalls vollzeitlichem Pensum eine Leis- tungsminderung von 50 % attestiert (act. II 123 S. 2). Damit geht Dr. med. F.________ aus somatischer Sicht von einer Verschlechterung der Leis- tungsfähigkeit und damit durchaus von einer anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus. Diesbezüglich erweist sich der Bericht des RAD-Arztes Dr. med. F.________ als widersprüchlich. Darüber hinaus ha- ben die RAD-Ärzte es unterlassen, zu allfälligen Wechselwirkungen zwi- schen den bestehenden psychischen und somatischen Beschwerden Stel- lung zu nehmen. Der RAD-Psychiater kam lediglich zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Änderung eingetreten sei (act. II 122 S. 5), wo- mit – gemäss seiner Einschätzung – weiterhin auf die psychiatrische Beur- teilung im bidisziplinären Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 7. Sep- tember 2020 (act. II 79) abzustellen ist, zumal Dr. med. E.________ bereits im Bericht vom 7. Dezember 2021 (act. II 103 S. 3) keine Veränderung des

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- 15 - psychischen Gesundheitszustandes festgestellt hatte. Im besagten Gutach- ten führte der psychiatrische Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit (weitgehend ei- genständige Arbeiten, im Wesentlichen ohne zwischenmenschliche Kon- takte, geringe Anforderungen an das kognitive Leistungsvermögen) in ei- nem Pensum von 50 %, d.h. vier bis viereinhalb Stunden täglich, arbeits- fähig sei (act. II 79 S. 32 f. Ziff. 8.1 f.). Gestützt auf diese – gemäss dem RAD-Psychiater Dr. med. E.________ weiterhin mass-gebende – Beurtei- lung ist die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nur halbtags (vier bis viereinhalb Stunden) arbeitsfähig. Zur Frage, ob sich die aus somati- scher Sicht neu (bei einer ganztägigen Tätigkeit) attestierte Leistungsmin- derung von 50 % (act. II 123 S. 2) auch bei einem (aus psychiatrischer Sicht maximal zumutbaren) 50 % Pensum auswirkt und gegebenenfalls in welchem Umfang, äussern sich die RAD-Ärzte jedoch nicht. Andere Berich- te, die sich zu einer allfälligen Wechselwirkung der bestehenden psychi- schen und somatischen Beschwerden äussern, finden sich in den Akten nicht. Insbesondere haben weder die Hausärztin Dr. med. I.________ noch Prof. Dr. med. H.________ zu dieser Frage Stellung genommen (vgl. act. II 120 S. 2 ff.; act. I 3 und 4). Darüber hinaus hat Prof. Dr. med. H.________ in seinen Stellungnahmen vom 14. Oktober 2025 (act. I 3) und 21. November 2025 (act. I 4) festgehal- ten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der versteiften Wirbelsäule und der bestehenden chronischen Schmerzen in einer körperlich leichten Tätig- keit maximal zu 50 % resp. vier Stunden pro Tag arbeitsfähig sei. Diese Beurteilung vermag zumindest geringe Zweifel an der RAD-Beurteilung zu wecken (vgl. E. 3.4 hiervor), zumal sie von derjenigen des RAD-Arztes Dr. med. F.________ bezüglich der Präsenzzeit abweicht und damit mit dieser – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 7) – nicht ohne weiteres vereinbar ist. 3.4 Unter diesen Umständen kann vorliegend keine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorgenommen werden. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die

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- 16 - Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den me- dizinischen Sachverhalt im Zusammenhang mit den bestehenden psychi- schen und somatischen (orthopädischen) Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule durch ein externes Gutachten abklären lasse, wobei sich die Sachverständigen insbesondere auch zu allfälligen Wechselwirkungen zwi- schen den besagten Beschwerden sowie zu einer möglichen Veränderung des Gesundheitszustandes seit Oktober 2022 zu äussern haben werden. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. Dies entspricht dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren 3; zur Zuläs- sigkeit einer Rückweisung bei einer bisher ungeklärten Frage vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100), weshalb auf die Gelegenheit zum Rückzug der Be- schwerde aufgrund einer möglichen Schlechterstellung der Beschwerde- führerin (vgl. BGE 137 V 314) verzichtet werden kann. Angesichts des nicht abschliessend geklärten medizinischen Sachverhaltes erübrigen sich hier Ausführungen zur Frage der Verwertbarkeit der Restar- beitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sowie zum Einkom- mensvergleich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6 Ziff. 4.1) – bei der Er- mittlung des Invalideneinkommens der am 1. Januar 2024 in Kraft getrete- ne Art. 26bis Abs. 3 IVV keine Anwendung findet, da sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage richtet (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der zuvor genannten Ab- klärungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-

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- 17 - hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Mit Kostennote vom 17. Dezember 2025 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2'632.50 (9.75 h à Fr. 270.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 79.-- und der Mehrwertsteuer von Fr. 219.65 geltend, was nicht zu be- anstanden ist. Die Parteientschädigung wird folglich auf Fr. 2'931.15 fest- gesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin zu ersetzen.

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- 18 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. Oktober 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'931.15 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.